Lizenzvereinbarung

Meshparts Form Hexagon

MIT DEM HERUNTERLADEN ODER DER ANDERWEITIGEN NUTZUNG DER SOFTWARE STIMMEN SIE DEN BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG ZU. SOLLTEN SIE DIESEN BESTIMMUNGEN NICHT ZUSTIMMEN, UNTERLASSEN SIE DAS HERUNTERLADEN, DIE INSTALLATION SOWIE DIE NUTZUNG DER SOFTWARE. DIE SOFTWARE DARF NICHT AUF EINE ANDERE ALS VOM LIZENZGEBER GENEHMIGTE WEISE ÜBERTRAGEN, WEITERVERKAUFT ODER VERTRIEBEN WERDEN.

Diese MESHPARTS Softwarelizenzvereinbarung ("Vereinbarung") ist eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen Ihnen als Unternehmen, Forschungsinstitut oder Einzelperson („Endnutzer”, „Lizenznehmer”) und dem Hersteller bzw. geistigen Eigentümer der Software MESHPARTS GmbH („Hersteller”, „Lizenzgeber”). Das im Titel dieser Vereinbarung genannte Produkt, deren elektronische Begleitdokumentation und (soweit vorhanden) Datenträger (im Gesamten als "Software" bezeichnet) unterliegen den urheberrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland sowie den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

Nach dem heutigen Stand der Technik ist es nicht möglich, Software zu erstellen, die in allen Anwendungsfällen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand dieses Vertrages ist deswegen nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist.

Bitte lesen Sie die nachfolgenden Informationen sorgfältig, bevor Sie diese Software herunterladen, installieren, benutzen, lizenzieren oder weitergeben. Durch das Herunterladen, die Installation, Benutzung, Lizenzierung oder Weitergabe der Software erklären Sie Ihr Einverständnis mit diesem Lizenzvertrag. Falls Sie den Bestimmungen dieses Vertrags nicht zustimmen, sind Sie nicht berechtigt, die Software herunterzuladen, zu installieren, zu benutzen, zu lizenzieren oder weiterzugeben.

Die Software MESHPARTS ist nur dann lizenziert, wenn Sie die Bedingungen aus der "Lizenzvereinbarung für die Software MESHPARTS" akzeptieren. Falls Sie den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht zustimmen, ist die Software nicht lizenziert. In diesem Fall unterlassen Sie das Herunterladen, die Installation oder anderweitige Nutzung der Software. Diese Software wird für Sie lizenziert; Sie erwerben nicht die Software selbst.

1. GEGENSTAND DER LIZENZVEREINBARUNG

Gegenstand der Lizenzvereinbarung ist die Software MESHPARTS, die geistiges Eigentum der Firma MESHPARTS GmbH darstellt. Dabei handelt es sich je nach Lizenzierungsart um eine Test-, kommerzielle oder akademische Softwarelizenz. Lizenzierungskosten, falls vorhanden, werden durch ein Angebot des Lizenzgebers festgelegt.

2. LIEFERUNG UND LIEFERUNGSUMFANG

Die Software umfasst das Software-Programm, deren elektronische Dokumentation und (soweit vorhanden) Datenträger. Die Lieferung der Software kann über alle gängigen Datenspeicherungsmedien erfolgen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht. Die Ausführung der Software auf der Systemumgebung des Kunden nimmt dieser selbst vor. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen, sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, keine Beschaffenheitsgarantien dar.

Die MESHPARTS Software wird über ein Concurrent-User-Lizenzmodell (Floating Point License) bereitgestellt. Die Laufzeit der gewährten Lizenz beträgt 1 Jahr.

Support für MESHPARTS wird im Umfang von 8 (acht) Stunden pro gewährte Lizenz zur Verfügung gestellt. Darüber hinausgehender Support wird, falls erforderlich, im Rahmen einer separaten Vereinbarung geleistet.

Software-Updates werden, sofern vorhanden, 365 (dreihundertfünfundsechzig) Kalendertage ab dem Datum der Lizenzierung zur Verfügung gestellt.

3. NUTZUNGSRECHT – NUTZUNG UNTER LIZENZ

Die vorliegende MESHPARTS Softwarelizenz kann je nach Lizenzierungsart eine Test-, kommerzielle oder akademische Softwarelizenz sein. Die Art der vorliegenden Lizenz wird in der Download- sowie Benutzeroberfläche der Software spezifiziert.

Die vom Lizenzgeber gelieferte Software (das Software-Programm, deren elektronische Begleitdokumentation und, soweit vorhanden, Datenträger) ist geistiges Eigentum des Lizenzgebers. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Lizenzgeber zu.

Der Lizenzgeber räumt dem Benutzer ein nicht-ausschließliches Recht ein, die Software zu nutzen. Die MESHPARTS Software wird über ein Concurrent-User-Lizenzmodell (Floating Point License) bereitgestellt.

(1) Die Testlizenz

  • ist kostenlos,
  • beinhaltet die volle Funktionalität der Software,
  • hat eine Laufzeit von 30 (dreißig) Kalendertagen,
  • darf auf beliebigen Computern betrieben werden (Floating Point License),
  • darf nur für Testzwecke benutzt werden,
  • darf nicht für kommerzielle Zwecke benutzt werden.

(2) Die kommerzielle Lizenz

  • ist kostenpflichtig,
  • beinhaltet die volle Funktionalität der Software,
  • hat eine auf 365 Tage zeitlich beschränkte Laufzeit, die sich automatisch kostenpflichtig um weitere 365 Tage verlängert, sofern Sie diesem nicht spätestens 90 Tage vor Ablauf der Lizenz schriftlich widersprechen.
  • darf auf beliebigen Computern betrieben werden (Floating Point License),
  • darf für kommerzielle Zwecke benutzt werden

(3) Die akademische Lizenz

  • ist kostenpflichtig, beinhaltet aber einen wesentlichen Preisvorteil gegenüber der kommerziellen Lizenz
  • beinhaltet die volle Funktionalität der Software,
  • hat eine auf 365 Tage zeitlich beschränkte Laufzeit, die sich automatisch kostenpflichtig um weitere 365 Tage verlängert, sofern Sie diesem nicht spätestens 90 Tage vor Ablauf der Lizenz schriftlich widersprechen.
  • darf auf beliebigen Computern betrieben werden (Floating Point License).
  • darf nur für akademische und forschungsrelevante Zwecke benutzt werden.

(4) Die Community-Lizenz

  • ist kostenlos,
  • beinhaltet die volle Funktionalität der Software,
  • hat eine unbegrenzte Laufzeit,
  • darf auf beliebigen Computern betrieben werden (Floating Point License),
  • darf für kommerzielle Zwecke benutzt werden,
  • die erstellen Modelle müssen auf den Meshparts-Server hochgeladen werden,
  • Meshparts hat das Recht die Modelle zu verändern, weiterzugeben und mit anderen Benutzern zu teilen.

4.  SOFTWARE MIETE, WARTUNG UND SUPPORT

Die seitens Meshparts GmbH angebotenen Mietlizenzen beinhalten Wartungs- und Supportservices auf jährlicher, nicht erstattungsfähiger Basis.

Wenn Sie Meshparts Mietlizenzen erwerben, erklären Sie sich damit einverstanden, Meshparts GmbH mit aktuelle Kontaktinformationen zu versorgen, die Sie aktualisieren werden, falls sie sich während der Laufzeit dieser Lizenzvereinbarung ändern sollten.

Die Mietlizenzen inklusive der hierin enthaltenen Services für Wartung und Support werden nach Ablauf der initialen Laufzeit Jahr für Jahr automatisch erneuert, es sei denn, sie entscheiden ausdrücklich spätestens 60 Tage vor Ablauf des Lizenzierungszeitraumes, diesen Service nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Circa 60 Tage vor Ablauf eines Jahres (basierend auf Ihrem Kaufdatum) wird Meshparts GmbH Sie darüber informieren, dass Ihr Zugriff auf die Mietlizenz sowie die Wartungs- und Supportservices auslaufen. Außerdem erhalten Sie eine Rechnung für ein weiteres Jahr. Sie bezahlen diese Rechnung bis zu dem angegebenen Fälligkeitsdatum. Sollten Sie sich entscheiden, die Meshparts Lizenzen und Services nicht zu erneuern, so läuft Ihr Zugriff auf die Lizenz sowie die Services mit dem Ablaufdatum aus.

5. WIDERRUFSRECHT

Der Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Lizenznehmer die Originalsoftware und vorhandene Kopien löschen. Auf Anforderung des Lizenzgebers wird er die Löschung schriftlich versichern.

Da die lizenzierte Vollversion mittels personalisierter Daten freigeschaltet wird und diese aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, ist eine Rückgabe durch den Lizenznehmer nicht möglich (vgl. § 312d BGB, Abs. 4). Der Lizenznehmer hat aber die Möglichkeit, die Software vor Lizenzierung mittels der Testversion ausgiebig zu testen

6. EINSCHRÄNKUNGEN

Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte vor, die dem Lizenznehmer nicht ausdrücklich gewährt werden. Zu Folgendem ist der Lizenznehmer ausdrücklich nicht berechtigt:

(1) die Anzahl der für den Lizenznehmer lizenzierten Softwareinstanzen mit welchen Mitteln auch immer zu erhöhen;

(2) das Rückentwickeln (Reverse Engineering), Dekompilieren oder Disassemblieren der Software ist nicht oder nur in dem vom anwendbaren Recht zugelassenen Ausmaß gestattet;

(3) die Software zu modifizieren, abändern, vermieten, zeitweise überlassen oder verleasen, und für dem Lizenznehmer im Rahmen der Vereinbarung gewährten Rechte eine Unterlizenz zu erteilen;

(4) die Software oder die dem Lizenznehmer im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Rechte ganz oder teilweise an einen Dritten zu übertragen

7. EIGENTUMSRECHT

Dem Lizenznehmer werden keine Eigentumsrechte an der Software übertragen. Der Lizenzgeber von MESHPARTS besitzt alle Anrechte auf geistiges Eigentum an der Software und behält sich diese vor; dies gilt auch für Anpassungen oder Kopien. Der Lizenznehmer erhält lediglich eine zeitlich begrenzte Lizenz zur Nutzung der Software.

8. URHEBERRECHT

Die Software, die Dokumentation sowie die Programm- und Datenkonzeption sind urheberrechtlich geschützt.

9. PFLICHTEN UND HAFTUNG DES LIZENZNEHMERS

Der Lizenznehmer ist verpflichtet:

  • sicherzustellen, dass die lizenzierte Vollversion sowie die Lizenzdaten nicht in die Hände von Dritten gelangen. Bei Zuwiderhandlung ist ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro zu entrichten. Sind höhere Schäden entstanden, bleiben ein darüber hinausgehender Schadensersatz und strafrechtliche Schritte vorbehalten.
  • die mit der Software erstellten Ergebnisse (z.B. Datensicherungen bei Datensicherungssoftware) unmittelbar nach Erstellung auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit zu überprüfen.
  • die mit der Software erstellten Ergebnisse und Daten regelmäßig zu sichern und die Funktionsfähigkeit der Datensicherung zu kontrollieren.
  • die Software sowie die zur Freischaltung der Vollversion notwendigen Daten sicher aufzubewahren. Für den Hersteller besteht keine Verpflichtung, die einmal bereitgestellte Software oder die Freischaltungsdaten nochmals zur Verfügung zu stellen.
  • den Hersteller darüber in Kenntnis zu setzen, wenn der Lizenznehmer innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Bestellung und Zahlung die Vollversion bzw. die Freischaltung nicht erhalten hat (z.B. wegen eines technischen Problems).
  • sicherzustellen, dass dem Hersteller die gültige E-Mail-Adresse des Lizenznehmers bekannt ist.

10. GEWÄHRLEISTUNG

Die Software wird in der verfügbaren Form ohne Gewährleistung bereitgestellt.

Der Hersteller übernimmt keine Garantie dafür, dass die Software bei Änderung der Arbeitsumgebung oder externer Systeme jederzeit funktionsfähig bleibt.
Die Verantwortung für die richtige Auswahl und den richtigen Einsatz der Software, und damit auch für die Folgen, die sich aus dem Einsatz der Software ergeben, trägt der Lizenznehmer.

11. DATENSCHUTZBESTIMMUNG

(1) GRUNDSÄTZE FÜR DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Meshparts berücksichtigt die in Art. 5 Abs. 1 DS-GVO definierten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Das sind Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit.

Die Einhaltung dieser Grundsätze, wie von Art. 5 Abs. 2 DS-GVO gefordert, können durch Meshparts nachgewiesen werden (Rechenschaftspflicht).

(2) Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden wie in Punkt 3 zweckgebunden gespeichert und benutzt , wenn Sie in die Verarbeitung zum jeweiligen Zweck eingewilligt haben nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Die Zustimmung erfolgt mit der Anerkennung der Meshparts Lizenzvereinbarungen, die Grundlage der Nutzung von Meshparts ist

(3) Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten erheben wir nur für die Erfüllung der Funktionalität der MESHPARTS-Software, zu der zählen:

  1. Registrierung eines neuen Softwarenutzers
  2. Überprüfung und Zuweisung der Software-Lizenz
  3. Protokollierung der Solver-Zeiten, wobei diese jederzeit durch den Softwarenutzer eingesehen werden können

Die gespeicherten personenbezogenen Daten umfassen:

  1. Name, Vorname, E-Mail und Telefonnummer
  2. Account-Passwort (verschlüsselt und durch niemanden einsehbar)
  3. Login- und Logout-Zeiten (Datum und Uhrzeit)
  4. Auf unseren Server hoch- bzw. von unserem Server heruntergeladene Dateien
  5. Start und Ende der Solver-Jobs (Datum und Uhrzeit) sowie Name des gelösten Modells (verschlüsselt), Anzahl der Solver-Cores, Solver-Name, Computername, OS-Benutzername (Windows-Benutzername), Volume-ID des benutzten Speichermediums (Laufwerk)

12. HAFTUNG

(1) Der Hersteller haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

(2) Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Lizenzgeber ist nicht zu Entschädigungen für besondere, zufällige, mittelbare oder indirekte Schäden, Schäden resultierend aus unerlaubter Handlung oder verschärftem Schadenersatz verpflichtet, die sich aus der Nutzung bzw. nicht möglichen Nutzung der Software ergeben, einschließlich Gewinn- und Betriebsausfällen sowie Datenverlust, selbst wenn auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.

(3) Direkte Schäden: Die Gesamthaftung von MESHPARTS für direkte Schäden an Eigentum oder Personen (sowohl im Einzelfall als auch in wiederholten Fällen) übersteigt in keinem Fall EUR 50,-.

13. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Laufzeit: Diese Vereinbarung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Lizenznehmer die Software rechtmäßig erwirbt und endet an dem Tag, an dem die Vertragsparteien von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Ungeteilte Vereinbarung: Diese Vereinbarung legt die gesamte Vereinbarung und Lizenz zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber der MESHPARTS fest und kann nur in einem von beiden Parteien unterschriebenen Schriftstück geändert werden. Nebenabreden wurden nicht getroffen.

Rechtsverzicht: Ein Verzicht auf eines der in dieser Vereinbarung festgehaltenen Rechte wird erst wirksam, wenn dieser schriftlich erfolgt und von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der zu bindenden Partei unterschrieben ist. Ein Verzicht auf ein zuvor oder derzeit gültiges Recht, der auf einen Vertragsbruch oder eine Unterlassung zurückzuführen ist, kann nicht als Verzicht auf künftige Rechte erachtet werden, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben.

Trennbarkeit: Ist eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig oder nicht anwendbar, wird diese Bestimmung im notwendigen Umfang ausgelegt, beschränkt, geändert oder notfalls abgetrennt, um die Ungültigkeit oder Nichtdurchführbarkeit der Bestimmung zu beseitigen; die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben unberührt.

14. GERICHTSSTAND

Gerichtsstand ist Stuttgart.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.